Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden soweit diese Unternehmer iSd UGB sind (nachfolgend: „Käufer“).

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall durch Veröffentlichung der aktuellen AVB auf unserer Homepage www.bt3.at und durch Zusendung der neuen AVB unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 1 Woche ab Vertragsschluss. 

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und sind berechtigt gleichzeitig die voraussichtliche, neue angemessene Lieferfrist mitzuteilen, binnen derer
ein Rücktritt unzulässig ist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
(3) Der Käufer hat sicher zu stellen, dass der Bestimmungsort über Zufahrtswege zu erreichen ist, die
für das Befahren mit Lastkraftwagen samt Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t geeignet
und zugelassen sind. Weiterhin obliegt dem Käufer die unverzügliche Entladung am Bestimmungsort.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung (Ausstellung der Rechnung) und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 456 UGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem
Eigentum stehenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke bloße Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindlich und unser Eigentum und dürfen – schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten – Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§§ 922 ff ABGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Mindermengen bis zu 2 % stellen keinen Sachmangel dar. Andererseits werden Mehrlieferungen bis zu 2 % nicht in Rechnung gestellt.

(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 378 UGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon nverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtlichen Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 933 ABGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung iSd Produkthaftungsgesetzes gegen mich gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in meiner Sphäre verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6
unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Unternehmer iSd Unternehmensgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht der Stadt Wiener Neustadt. Wir sind jedoch auch
berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSVERBINDUNGEN für Prüfleistungen

I. GELTUNGSBEREICH

1.) Unsere Lieferungen und Leistungen im Prüfbereich erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei von diesen Bedingungen nur dann abgegangen werden kann, wenn dies im Einzelfall im Vorhinein schriftlich vereinbart worden ist.

2.) Allenfalls diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen werden für uns nur dann verbindlich, wenn wir dem zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dass allenfalls abweichende Bedingungen von uns unwidersprochen geblieben sind, reicht jedenfalls für eine Annahme einer gültigen Vereinbarung nicht aus.

3.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten auch dann Wirksamkeit, wenn wir uns im Zuge einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, wobei davon im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Vorhinein abgegangen werden kann.

4.) Die Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sofern sie in Ausnahmefällen Rechtsgeschäften mit Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zuwiderlaufen.

II. AUFTRAGSERTEILUNG

1.) Für jeden einzelnen Auftrag, der durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und/oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von uns zustande kommt, bleibt die Vereinbarung der Leistungserbringungsfrist vorbehalten, wobei die im Anbot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Frist jeweils unverbindlich
ist, dies vorbehaltlich einer davon abweichenden schriftlichen Vereinbarung. Die Leistungserbringungsfrist gilt auch vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeiter- oder Energiemangel und dergleichen. Bei Vorliegen derartiger Hindernisse verlängert sich die Frist um die Dauer der jeweiligen Behinderung. Derartige unvorhergesehene Hindernisse entbinden uns von der rechtzeitigen Erfüllung ohne Einschränkung unseres Rechtes auf nachträgliche Leistungserbringung sowie von allen aus verzögerten oder nicht
durchgeführten Leistungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafe.

2.) Allfällige Abweichungen unserer Auftragsbestätigung von einem Auftrag eines Kunden hat dieser unverzüglich und schriftlich uns gegenüber zu beanstanden, da ansonsten der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als maßgeblicher Vertragsinhalt herangezogen wird.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.) Alle von uns genannten Preise sind grundsätzlich freibleibend, verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und können bis zum jeweiligen Vertragsabschluss unseren zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisen angepasst werden.

2.) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungstag, netto und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag gutgebucht worden ist.

3.) Die Leistungsverrechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Anbot, wobei über das gewöhnliche Maß hinausgehend umfangreiche Prüfberichte und Erläuterungen sowie Auswertungen zusätzlich nach dem jeweils anfallenden Zeitaufwand verrechnet werden können.

4.) Im Falle des Zahlungsverzuges durch die Kunden werden Verzugszinsen in der Höhe von 14 % p.a. vereinbart. Weiters ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Kosten der vorprozessualen und gerichtlichen Betreibung unserer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu ersetzen.

5.) Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund irgendwelcher Ansprüche, selbst wenn sie aufgrund von Mängel erhoben werden, Zahlungen zu verweigern oder zurückzuhalten. Weiters kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht gegenüber unserer Forderungen aufrechnen, außer diese Gegenforderungen wären von uns schriftlich anerkannt oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden.

6.) Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug geraten oder werden begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bekannt, Zahlungen eingestellt, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, so sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug der Kunden sind wir berechtigt,
weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder diese bis
zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen zurückzuhalten, Schadenersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Zudem können wir angenommene Wechsel vor Verfall rückausfolgen und sofortige Barzahlung verlangen.

7.) Die Annahme von Wechseln und Schecks kann von uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine allfällige Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber und gehen alle damit verbundenen Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten ausschließlich zu Lasten des Kunden und sind von diesem umgehend bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht

IV. PRÜFGUT

1.) Das jeweilige Prüfgut ist uns kostenlos am vereinbarten Sitz unseres Unternehmens beizustellen und geht – vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – mit der atsächlichen
Übernahme in unser Eigentum über. Die Haftung für allfällige Transportschäden oder sonstige Schäden am Prüfgut übernimmt allein der Kunde.

2.) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Prüfarbeiten notwendigen Genehmigungen und Bewilligungen rechtzeitig auf eigene ‚Verantwortung und auf eigene Kosten zu beschaffen und auch allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtung nicht nach, so hat er die uns daraus erwachsenden Schäden und Nachteile zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich auch, uns diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

3.) Weiters hat der Kunde die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere alle Informationen über eine besondere Eigenart des Prüfgutes.

4.) Die Haftung für Schäden Dritter, die nicht von uns oder unseren Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, wird vom Kunden übernommen.

V. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

1.) Der Kunde hat die nachteiligen Folgen unrichtiger oder ungenauer Angaben bei der Auftragserteilung zu tragen.

2.) Unsere Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn der Kunde nicht binnen angemessener Frist von 14 Tagen ab Leistungserbringung (Übergabe des Prüfberichtes) diese schriftlich und begründet beanstandet. Für den Fall, dass der Kunde nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person
übernimmt, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht. Spätere Reklamationen sind ungültig.

3.) Erweist sich eine ordnungsgemäß erhobene Beanstandung als berechtigt, können wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung, die Gewährung einer angemessenen Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) vornehmen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des Auftrages eingeschränkt. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung sind, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, ausgeschlossen. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.

4.) Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesichert Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall sind, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen,
Schadenersatzansprüche uns gegenüber mit dem Auftragswert begrenzt, wobei über die reine Schadensbehebung hinausgehende Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten haben.

5.) Soweit gesetzlich zulässig wird vereinbart, dass allfällige Ansprüche uns gegenüber verjähren und verfallen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten ab ihrem Entstehen gerichtlich geltend gemacht werden.

6.) Die von uns erstellten Prüfberichte und erbrachten Prüfleistungen sind nur zur Verwendung des jeweiligen Kunden und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt, wobei eine Haftung – soweit gesetzlich zulässig – für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen wird.

VI. NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHT

1.) Neben dem Urheberrecht verbleibt uns an den von uns erbrachten Leistungen auch das unentgeltliche Nutzungs- und Verwertungsrecht und der Kunde erwirbt durch die Bezahlung des Entgeltes – vorbehaltlich einer anderlautenden schfiftlichen Vereinbarung – nicht das Recht, unsere Leistungen zu anderen als zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten die Verwendung zu ermöglichen.

2.) Die jeweiligen Prüfberichte werden zweifach angefertigt und ersetzen nicht eine allenfalls durch eine Akkreditierungsstelle erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung.

3.) Die im Rahmen der Prüfleistungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen von uns zur Förderung der Forschung, sowie zum Betrieb des Unternehmens , unentgeltlich verwendet werden, sollte nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden sein. Der Kunde stimmt – vorbehaltlich eines Widerrufs – einer Publikation von Prüfergebnissen in anonymisierter Form zu.

VII. SONSTIGES

1.) Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wiener Neustadt Niederösterreich) als vereinbart und es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

2.) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Eine allenfalls ungültige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommt.

3.) Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb unserer Unternehmensgruppe für die Zwecke der Erbringung aller in diesen Allgemeinen Geschäftsverbindungen erfassten Leistungen sowie zu Werbezwecken, wobei dem Kunden diesbezüglich
ein jederzeitiges Widerrufsrecht zusteht.

Stand: Mai 2013

Hier bieten wir Ihnen die Möglichkeit unsere geltenden AGB herunterzuladen.

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zu den AGBs Österreich

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 1 Woche ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

(3) Der Käufer hat sicher zu stellen, dass der Bestimmungsort über Zufahrtswege zu erreichen ist, die für das Befahren mit Lastkraftwagensamt Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t geeignet und zugelassen sind. Weiterhin obliegt dem Käufer die unverzügliche Entladung am Bestimmungsort. 

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung (Ausstellung der Rechnung) und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke bloße Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindlich und unser Eigentum und dürfen – schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten – Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Mindermengen bis zu 2 % stellen keinen Sachmangel dar. Andererseits werden Zuviellieferungen bis zu 2 % nicht in Rechnung gestellt.

(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. 

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für
dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. §8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berg bei Neumarkt in der Oberpfalz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.